Wann es bei der Notöffnung ein Widerrufsrecht gibt
Eine Notöffnung beim Verbraucher ist in aller Regel ein Vertrag ausserhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB): vereinbart an der Wohnungstür, nicht in deiner Werkstatt. Kommt er schon am Telefon zustande, kann auch ein Fernabsatzvertrag vorliegen. In beiden Fällen hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht von vierzehn Tagen (§ 312g Abs. 1, § 355 BGB) – ohne Angabe von Gründen. Ob die Ausnahme für dringende Reparaturen es bei einer Notöffnung ausschliesst, ist umstritten; mehr dazu weiter unten.
Das gilt nur gegenüber Privatkunden. Beauftragt dich eine Hausverwaltung oder ein Unternehmen, gibt es dieses Widerrufsrecht nicht. Deshalb gehört an jeden Einsatz die Angabe, ob Privat- oder Geschäftskunde – daran hängt, welche Erklärungen du brauchst.
Das Widerrufsrecht hängt auch nicht am Preis. Eine Grenze, unterhalb derer eine Türöffnung nicht widerrufbar wäre, gibt es nicht. Die einzige betragsmässige Ausnahme im Gesetz endet bei 40 € und gilt nur, wenn die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB).
Merksatz: Privatkunde heisst belehren – egal, was die Öffnung kostet.
Was passiert, wenn die Belehrung fehlt
Ohne ordnungsgemässe Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 BGB); das Widerrufsrecht erlischt dann erst zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 BGB). So lange kann der Kunde widerrufen, auch wenn die Tür längst offen ist – sofern die Ausnahme für dringende Reparaturen nicht greift.
Widerruft er, musst du bereits erhaltene Zahlungen zurückgeben, auch eine Kartenzahlung. Einen Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit hast du dann nicht, weil er eine ordnungsgemässe Belehrung voraussetzt (§ 357a Abs. 2 BGB; EuGH, Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22). Der Kunde behält die geöffnete Tür und zahlt nichts.
Das ist der teuerste Fehler im Notdienst, weil er nicht beim Einsatz auffällt, sondern erst Monate später – wenn ein unzufriedener Kunde nachliest, was er darf.
Die Erklärungen vor Arbeitsbeginn
Damit du sofort anfangen und die Vergütung behalten darfst, braucht es vor Beginn der Arbeiten mehr als die Belehrung allein. Die Punkte stammen aus § 356 Abs. 5 BGB (Erlöschen) und § 357a Abs. 2 BGB (Wertersatz) und gehören alle ins Einsatzprotokoll:
- Widerrufsbelehrung erteilt – mit Muster-Widerrufsformular, bevor die Arbeit beginnt.
- Ausdrückliches Verlangen und damit Zustimmung des Kunden, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnst – bei einem Vertrag ausserhalb von Geschäftsräumen auf einem dauerhaften Datenträger.
- Bestätigung des Kunden, dass er weiss: Sein Widerrufsrecht erlischt, wenn du die Leistung vollständig erbracht hast.
- Unterschrift des Kunden unter diese Erklärungen, mit Datum und Uhrzeit.
Das Verlangen nach sofortiger Ausführung muss eine eigene, unmissverständliche Erklärung sein. Versteckt in einer Sammelklausel oder in den AGB ist sie angreifbar – und mit ihr der gesamte Vergütungsanspruch. Ein „Verzicht“ auf das Widerrufsrecht wäre unwirksam; es ist eine Kenntnisnahme, kein Verzicht.
Wertersatz: was gilt, wenn der Kunde trotzdem widerruft
Liegen Belehrung, ausdrückliches Verlangen und die Kenntnis vom Erlöschen vor und ist die Öffnung vollständig erledigt, ist das Widerrufsrecht erloschen. Das ist der Normalfall im Notdienst: Die Arbeit ist nach zwanzig Minuten fertig.
Widerruft der Kunde, bevor die Leistung vollständig erbracht ist – oder fehlt nur die Bestätigung zum Erlöschen –, schuldet er Wertersatz: einen angemessenen Betrag für den Teil der Leistung, der bis zum Widerruf erbracht war. So steht es auch in der gesetzlichen Musterbelehrung. Hat der Kunde dich ausdrücklich zur Reparatur gerufen, erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Leistung auch ohne diese Bestätigung (§ 356 Abs. 5 Nr. 3 BGB). Im Streit ist dieser Anteil allerdings schwer zu beziffern. Die vollständige Erklärung vor Arbeitsbeginn ist deshalb der sicherere Weg.
Der Hinweis auf den Wertersatz steht in der Widerrufsbelehrung selbst. Wer die Belehrung umformuliert, darf diesen Absatz nicht streichen.
Dauerhafter Datenträger: Papier oder E-Mail mit Zustimmung
Mündlich reicht nicht. Belehrung und Verlangen müssen auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen – Papier, eine E-Mail oder ein PDF, das der Kunde behalten kann. Bei Verträgen ausserhalb von Geschäftsräumen sind die Unterlagen auf Papier auszuhändigen; einen anderen dauerhaften Datenträger, etwa die E-Mail, darfst du nur mit Zustimmung des Kunden nutzen (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB).
Die Belehrung muss der Kunde haben, bevor er unterschreibt – auf Papier oder, wenn er zustimmt, per E-Mail. Eine Mail, die erst nach dem Einsatz hinausgeht, kommt zu spät. Die Zustimmung zur E-Mail gehört selbst ins Protokoll, über die Unterschrift des Kunden – und es braucht eine Adresse, an die tatsächlich etwas gehen kann.
Nach dem Einsatz bekommt der Kunde eine Abschrift des unterschriebenen Protokolls samt der Unterlagen, die er erhalten hat. Halte fest, welche Fassung deiner Widerrufsbelehrung das war. Änderst du den Text später, muss sich für jeden alten Einsatz noch belegen lassen, was dieser Kunde bekommen hat.
Die Ausnahme für dringende Reparaturen – und warum du dich nicht darauf verlässt
Das Gesetz kennt eine Ausnahme: Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Eine Betragsgrenze hat diese Ausnahme nicht.
Ob eine Notöffnung darunter fällt, ist umstritten. Das OLG Köln hat die Ausnahme auf eine Türöffnung im Notdienst angewandt (Urteil vom 26.02.2016 – 6 U 102/15); die Literatur ist uneinig, der BGH hat nicht entschieden. Sicher ist: Die Ausnahme erfasst nur, was der Kunde ausdrücklich angefordert hat – ein zusätzlich eingebauter Zylinder, der nicht zwingend als Ersatzteil nötig war, fällt nicht darunter. Und ihre Voraussetzungen prüft um drei Uhr nachts an einer Wohnungstür niemand belastbar – schon gar nicht der Monteur, der nur die Tür aufbekommen soll.
Die Rechnung ist einfach: Die Belehrung samt Erklärungen kostet vor Ort eine Minute. Liegst du mit der Ausnahme falsch, kostet es den ganzen Werklohn. Behandle deshalb jeden Privatkunden so, als gäbe es die Ausnahme nicht.
Eine Grenze von 200 €, unterhalb derer kein Widerrufsrecht bestehe, gibt es im Gesetz nicht.
Wie TürPilot dabei hilft
In TürPilot liegt eine Vorlage für deine Widerrufsbelehrung bereit: mit Muster-Widerrufsformular, dem Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen und deinen Stammdaten bereits eingesetzt. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt sie nicht – lass deine Texte vor dem ersten Einsatz prüfen.
Im Einsatzprotokoll auf dem Handy des Monteurs stehen die Erklärungen vor der Auftragsunterschrift: die Bestätigung, die Unterlagen erhalten zu haben, und – getrennt davon – das Verlangen nach sofortiger Ausführung samt Kenntnis vom Erlöschen. Ohne beide lässt sich der Auftrag nicht verbindlich erteilen. Die Zustimmung zur E-Mail steht als Satz über der Unterschrift.
Am Beleg wird festgehalten, welche Fassung deiner Rechtstexte der Kunde bekommen hat; die Texte hängen dem Protokoll-PDF als Anlage an. Bei der Freigabe im Büro prüft TürPilot bei jedem Privatkunden, ob Belehrung, Verlangen und Kenntnis vom Erlöschen vermerkt sind – ohne Betragsgrenze. Fehlt etwas, gibt TürPilot den Beleg in der Grundeinstellung nicht frei.
Häufige Fragen
Muss ich auch bei einer günstigen Öffnung belehren?
Ja. Das Widerrufsrecht hängt nicht am Preis; die einzige betragsmässige Ausnahme (bis 40 €, sofort erbracht und bezahlt, § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB) hilft im Notdienst kaum. Ob die Ausnahme für dringende Reparaturen greift, ist nicht sicher – deshalb belehrst du jeden Privatkunden.
Darf ich die Widerrufsbelehrung einfach per E-Mail schicken?
Nur, wenn der Kunde dem zugestimmt hat und eine E-Mail-Adresse angibt. Ohne Zustimmung sind die Unterlagen bei einem Vertrag ausserhalb von Geschäftsräumen auf Papier auszuhändigen (Art. 246a § 4 Abs. 2 EGBGB). Die Zustimmung gehört ins Protokoll.
Was, wenn der Kunde die sofortige Ausführung nicht verlangen will?
Dann beginnst du erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. So steht es auch in der Vorlage, die TürPilot mitbringt. Im Notdienst heisst das praktisch: ohne diese Erklärung keine sofortige Öffnung.
Gilt das auch für Hausverwaltungen und Firmen?
Nein. Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Ist ein Einsatz als Geschäftskunde erfasst, verlangt TürPilot die Widerrufsangaben bei der Freigabe deshalb nicht.
Kann ich die Vorlage aus TürPilot ungeprüft übernehmen?
Die Vorlage ist einsatzfertig und auf die Abwicklung über TürPilot abgestimmt. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt sie nicht – für deinen Betrieb und deine Arbeitsweise bleibst du verantwortlich.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Stand: 25.09.2026.